ATC ist von der Messe Frankfurt Exhibition GmbH mit dem Vertrieb der Werbemittel beauftragt. ATC wird alleiniger Vertragspartner des Ausstellers/Bestellers. ATC handelt und fakturiert im eigenen Namen.


Allgemeine Geschäftsbedingungen der ATC Advertising Technical Consulting GmbH (ATC)
Einzelvertraglich getroffene Regelungen erfordern eine schriftliche Auftragsbestätigung durch ATC.


1. Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Bedingungen liegen allen Angeboten, Aufträgen und Vereinbarungen der ATC zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung und/oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die Möglichkeit verschafft wurde, von Ihrem Inhalt rechtzeitig und in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Diese Vereinbarungen sind auch dann maßgebend, wenn im Auftrag anders lautende oder abweichende Einkaufsbedingungen aufgeführt sind. Anders lautende Bedingungen sind erst dann verbindlich, wenn Sie von der ATC ausdrücklich und in schriftlicher Form anerkannt werden.

2. Angebote, Preise
2.1 Angebote in Prospekten, Anzeigen, Preislisten und der Homepage sowie mündliche Angebote sind generell freibleibend.
2.2 Angebote in schriftlicher Form sind verbindlich. Sie behalten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, drei Monate Gültigkeit. Der vereinbarte Preis für Dienstleistungen ist schriftlich zu vereinbaren und durch den Auftraggeber zu bestätigen. Die auszuführende Dienstleistung ist vertraglich im Detail zu vereinbaren.
2.3 Angebotspreise werden grundsätzlich netto angegeben, sie gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.4 Die Preise der ATC gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten nur ein, wenn dies im Angebot ausdrücklich erwähnt wurde.
2.5 Werden die vereinbarten Termine länger als 3 Monate durch den Auftraggeber verzögert, müssen die Preise den neuen Bedingungen angepasst werden. Tritt der Auftraggeber deshalb vom Auftrag zurück, sind der ATC die bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten.
2.6 Stellen sich nach Auftragsvergabe notwendige Mehrarbeiten heraus, die bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren, so können diese zusätzlich berechnet werden. Die Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu bestätigen. Übersteigt der Aufpreis 10% des Gesamtpreises des vereinbarten Dienstleistungsumfanges, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die bis dahin entstandenen notwendigen Aufwendungen sind im Falle des Rücktritts vom Auftraggeber zu erstatten.
2.7 Die Preise beziehen sich immer auf die Anzahl der angefragten Stückzahl von Mailings, Adressen usw. die laut Angebot abgefragt werden. Mehrlieferungen die auf Forderung des Auftraggebers verarbeitet werden berechtigen die ATC zur vollständigen Berechnung der verarbeiteten Mengen zu den vereinbarten Stückpreisen des entsprechenden Auftrages.

3. Lieferung, Lieferzeiten
3.1 Lieferzeiten bzw. Liefertermine werden bei der Auftragsannahme vereinbart und gelten als ungefährer Liefertermin. Der Auftraggeber hat bei Überschreitung der Lieferzeit keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Verzugsstrafen. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform. Die genannten Liefertermine gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem vom Auftraggeber alle zur Auftragsausführung erforderlichen Materialien und Informationen bei der ATC vorliegen. Fixtermine gelten als vereinbart, wenn diese ausdrücklich schriftlich durch die ATC bestätigt wurden.
3.2 Als Liefertermin gilt immer die Übergabe an die Postannahmestelle, wenn die Postauflieferung durch ATC erfolgt. Andernfalls ist der Versandtermin ab Frankfurt/Main als Liefertermin zu betrachten. ATC wählt für die Lieferung die jeweils günstigste Versandart, wenn der Auftraggeber nichts anderes vorgeschrieben hat.
3.3 Treten Verzögerungen durch verspätete Druckfreigabe oder Lieferung von Materialien auf, kann der Liefertermin durch die ATC geändert werden.
3.4 Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, die die Fertigstellung beeinflussen, so rechnet die Lieferzeit erst ab der Bestätigung der Änderung durch den Auftraggeber. Teillieferungen behält sich die ATC vor.
3.5 Ist eine Lieferzeit in Tagen angegeben, so sind damit  Büro-Werktage (ohne Samstag Sonntag) der ATC gleich zusetzen.
3.6 Ein neuer Liefertermin kann vereinbart werden, wenn durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände Einwirkungen auf den Fertigungsablauf eintreten (Betriebsstörungen, Streik, Energieausfall, Material-Beschaffungsschwierigkeiten, Terror, Katastrophen aller Art, etc.).
3.7 Gerät die ATC durch eigenes Verschulden mit seinen Leistungen in Verzug, muss zunächst eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Erst nach deren Ablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz des Verzugsschadens verlangen (Eigenleistung, gestelltes Material, ATC-Vorleistungen). Der Schadenersatz wird auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.

4. Zahlungsbedingungen, Verzug
4.1 Die Zahlung (Nettopreis zzgl. MwSt) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten (Dienstleister-Rechnung). Andere Zahlungsfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Skonto wird ausdrücklich nicht gewährt.
4.2 Portokosten sind generell vor dem Versand zu bezahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die ATC über den Betrag verfügen kann (gilt auch für Post-Card-Verfahren). Vorher ist die ATC nicht zur Postauflieferung verpflichtet. Zugesagte Auflieferungstermine verlieren ihre Gültigkeit, wenn das Porto nicht vorab bezahlt wurde. Auftretende Differenzen des tatsächlichen Porto zur Portovorauszahlung werden mit der Abschlussrechnung berücksichtigt.
4.3 Bei größeren, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Aufträgen, ist die ATC berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen bzw. Teilzahlungen zu fordern.
4.4 Bei notwendiger Bereitstellung von außergewöhnlich großen Mengen oder von besonderem Material kann von der ATC eine Vorauszahlung verlangt werden. Diese Vorauszahlung ist vertraglich zu vereinbaren.
4.5 Der Auftraggeber kommt nach Ablauf des kalendermäßig bestimmten Zahlungstermins in Verzug. Die ATC ist berechtigt nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen zu berechnen. Der Verzugszinssatz wird gemäß BGB § 247 (1) verändert und ist weiterhin dynamisch 5% über dem aktuellen Basiszinssatz, BGB § 288 (2) S. 2 nF. Außerdem kann die ATC in diesem Fall die sofortige Bezahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen, Zahlungen verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.
4.6 Aufrechnungen mit Gegenforderungen oder Zurückhaltung von Zahlungen sind durch den Auftraggeber nur möglich, wenn seine geltend gemachten Forderungen unbestritten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
4.7 Erfolgt nach Rechnungserhalt nicht die Zahlung ist der Auftraggeber in Verzug. 

5. Korrekturen,  Korrekturabzüge, Druckvorlagen
5.1 Bei vereinbarten Satzarbeiten ist die ATC verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug vorzulegen. Dieser muss vor Druckbeginn vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen im Nachhinein der Bestätigung. Ist diese Autorenkorrektur aufgrund von Zeitproblemen oder Nichterreichbarkeit des Auftraggebers nicht möglich, übernimmt die ATC keine Haftung für auftretende Satz- und Gestaltungsmängel.
5.2 Sofern dieser Korrekturabzug nicht vereinbart wurde oder dieser nur gegen Entgelt dem Auftraggeber angeboten wird, ist ATC ausdrücklich von der Verpflichtung des Korrekturabzugs befreit.
5.3 Mit der Druckfreigabe geht die Haftung für noch etwaige Fehler an den Auftraggeber über, sofern es sich nicht um Fehler handelt, die erst im Nachhinein beim Fertigungsvorgang entstehen.
5.4 Satzfehler der ATC werden kostenfrei beseitigt. Der Zeitaufwand für die Beseitigung von nicht verschuldetem oder anderen, in Abweichung von der ersten Druckvorlage, geforderten Änderungen wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
5.5 Druckvorlagen der ATC zur Auftragserfüllung jeglicher Art (Druckplatten, Lithografien, Kopiervorlagen, Negative, Diapositive, Dateien und dergleichen bleiben Eigentum der ATC, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.

6. Beanstandungen, Haftung
6.1 Beanstandungen sind sofort nach Bekanntwerden der Mängel, spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände müssen der ATC auf Verlangen vorgewiesen bzw. körperlich übergeben werden. Mängelanzeigen ohne Vorlage entsprechender Originalmaterialien zu den vereinbarten Dienstleistungsumfängen können nicht anerkannt werden.
6.2 Bei berechtigten Beanstandungen ist die ATC zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Schlägt diese fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.3 Gewährleistungsansprüche gegen die ATC stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
6.4 Hat der Auftraggeber Materialien für die Ausführung des Auftrages geliefert oder liefern lassen, ist er verpflichtet, deren Richtigkeit zu überprüfen. Die ATC haftet nicht für Fehllieferungen aller Art durch den Auftraggeber und übernimmt keine Haftung für die Beachtung branchenspezifischer Bestimmungen. Der Auftraggeber stellt die ATC in allen Fällen von Ansprüchen Dritter frei. Alle vom Auftraggeber übergebenen Materialien und Daten sind von ATC nicht versichert. Eine Haftung ist in allen Fällen von Energieausfall, Beschädigung oder Zerstörung durch Fremdeinwirkung, höhere Gewalt, Feuer, Terror, unvorhersehbare Umstände und Katastrophen aller Art ausgeschlossen. ATC haftet nur in nachweislichen und grobfahrlässigen Fällen.
6.5 Für fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrags vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt ATC keine Haftung.
6.6 Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.
6.7 Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagen-Druck.
6.8 Wenn der Auftraggeber nicht in seiner schriftlichen Anweisung ausdrücklich darum bittet, ist ATC nicht verpflichtet vor der Weiterverarbeitung oder Postauflieferung die Einhaltung von Portogrenzen zu überprüfen.

7. Materiallieferung, Kosten
7.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material ist der ATC frei Haus zu liefern.. Der Eingang wird ohne Gewähr für die Richtigkeit der Menge und der Qualität bestätigt. Die ATC ist nicht verpflichtet das übergebene Material auf bestimmte Termine zu überprüfen, die für den Empfänger von Bedeutung sein können (z.B. Einladungstermine, Messen, etc.).
7.2 Zum Ausgleich von Auflagedifferenzen und Rückverlusten, ist eine branchenübliche Mehrlieferung des zu verarbeitenden Materials von 5% erforderlich.
7.3 Der Auftraggeber trägt allein das Risiko der Verarbeitbarkeit des Materials (z.B. Lasereignung, Tintendruck usw.). Fehler aufgrund mangelnder Verarbeitbarkeit der bereitgestellten Materialien befreit die ATC von jeder Haftung. Eventuell notwendige Mehrarbeit aufgrund mangelnder Verarbeitbarkeit der bereitgestellten Materialien berechtigen ATC, angemessene Erschwerniszuschläge zu berechnen.
7.4 Kosten für erforderlich Prüfungen für Wareneingang sind bei größeren Posten, welche mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen sind vom Auftraggeber zu erstatten. Lagerspesen werden fällig für: Einlagerung von Material, wenn eine Verarbeitung, die Abholung durch den Auftraggeber oder der Versand durch ATC nach Fertigstellung der Konfektionierung, binnen 2 Wochen nicht erfolgt.
7.5 Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinen- stillstandes zu Lasten des Auftraggebers.

8. Urheberrechte
8.1 Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden.
8.2 Der Auftraggeber stellt die ATC von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
8.3 Für die Prüfung des Rechts auf Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelung bei ATC.

9. Verwahrung von Materialien
9.1 Wenn die an ATC übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere, zur Aufbewahrung übergebener Stehsatz, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber für die Versicherung selbst zu sorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden. Die Verarbeitungspreise von ATC schließen eine Prüfung der Stückzahl beim Eingang von Material oder Drucksachen nicht ein, so dass Fehlmengen erst bei der Weiterverarbeitung entdeckt werden können, wenn das Material vom Auftraggeber oder seinem Lieferanten nicht entsprechend geprüft wurde. Vom Auftraggeber angelieferte oder für ihn hergestellte überzählige Materialien verbleiben nach Auftragsabwicklung bei ATC. ATC ist berechtigt, die Materialien 1 Monat nach Auftragsabwicklung zu vernichten.
9.2 Sendet ein Auftraggeber ohne Auftragserteilung Materialien zu ATC oder unterbleibt die Auftragsausführung infolge eines Umstandes, den der Auftraggeber zu vertreten hat, kann ATC für die Zeit der Lagerung des Materials eine angemessene Lagergebühr beanspruchen. ATC ist in diesem Falle außerdem berechtigt, die Materialien zu vernichten, wenn der Auftraggeber 1 Monat nach der Aufforderung sein Werbematerial nicht abgeholt hat.
9.3 Für gelagerte Materialien werden Lagerkosten je Quadratmeter oder Stellplatz berechnet.

10. Adressenlieferung
10.1 Wird nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung von Adressen auf Diskette, CD, per vereinbartem Datenträgermedium oder per SSL-Zugang.
10.2 Die zu liefernde Anzahl der Adressen wird im Angebot, bzw. mit der Datenübergabe genau definiert. Die ATC verarbeitet die vom Auftraggeber zweckgebunden zur Verfügung gestellten Daten nur auf Weisung und im Rahmen der getroffenen Vereinbarung (auftragsbezogene Datenverarbeitung).
10.3 Die Adressen werden gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz §28 Abs. 3 aus öffentlich zugänglichen Quellen zusammengestellt, angemietet oder vom Auftraggeber geliefert. Die ATC übernimmt keine Gewähr für die postalische Richtigkeit und Vollständigkeit der Adressen, da das Datenmaterial einer ständigen Änderung unterliegt. Die ATC haftet weiterhin nicht dafür, dass der Adressat das ist oder noch ist, wofür er ausgegeben wurde.
10.4 Wird nicht anderes vereinbart, sind die von dem Auftraggeber an ATC gelieferten Adressen zur Einmalnutzung bestimmt. Sie dürfen nur vom Auftraggeber genutzt werden. Eine Überlassung an Dritte sowie eine statistische Auswertung sind nicht zulässig.
10.5 Für jede über den vereinbarten Rahmen hinausgehende Verwendung der Adressen wird eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Adressenauftrags, aus dem die Adressen stammen, berechnet. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
10.6 Die Einhaltung des Vertrages wird durch Kontrolladressen überprüft. Zum Nachweis eines Verstoßes genügt die Vorlage von Kontrolladressen aus dem Auftrag.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der ATC.
11.2 Nachdrucke oder Vervielfältigung - gleichgültig in welchem Verfahren - auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, sind ohne Genehmigung der ATC nicht zulässig.

12. Datenschutz
12.1 Die ATC verpflichtet sich, bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag des Auftraggebers, das Datengeheimnis gemäß §5 BDSG mit größter Sorgfalt zu beachten. Die ATC wird zu Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten nur Beschäftigte einsetzen, die schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet sind.
12.2 Der Auftraggeber erhält bei Anforderung von der ATC eine schriftliche Erklärung, in der die einzelnen Punkte zur Einhaltung der Datensicherheit genau definiert sind.
12.3 Auftragsbezogenes Adressenmaterial wird nach Abschluss und Abnahme des Auftrages spätestens nach 3 Monaten physisch gelöscht. Sofern vom Auftraggeber beauftrag oder auftragsbezogen Erforderlich kann die ATC bis zum Abschluss aller Arbeiten darüber hinaus die erforderlichen Daten bereithalten.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz der ATC, das Amtsgericht Frankfurt am Main. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: November 2009