ATC ist von der Messe Frankfurt Exhibition GmbH mit dem Vertrieb der
Werbemittel beauftragt. ATC wird alleiniger Vertragspartner des
Ausstellers/Bestellers. ATC handelt und fakturiert im eigenen
Namen.
1. Geltungsbereich
1.1 Die
folgenden Bedingungen liegen allen Angeboten, Aufträgen und Vereinbarungen der
ATC zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung und/oder Annahme der Lieferung
als anerkannt. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Auftraggeber im Rahmen der
Geschäftsbeziehungen die Möglichkeit verschafft wurde, von Ihrem Inhalt
rechtzeitig und in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Diese Vereinbarungen
sind auch dann maßgebend, wenn im Auftrag anders lautende oder abweichende
Einkaufsbedingungen aufgeführt sind. Anders lautende Bedingungen sind erst dann
verbindlich, wenn Sie von der ATC ausdrücklich und in schriftlicher Form
anerkannt werden.
2. Angebote, Preise
2.1 Angebote in
Prospekten, Anzeigen, Preislisten und der Homepage sowie mündliche Angebote sind
generell freibleibend.
2.2 Angebote in schriftlicher Form sind
verbindlich. Sie behalten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, drei
Monate Gültigkeit. Der vereinbarte Preis für Dienstleistungen ist schriftlich zu
vereinbaren und durch den Auftraggeber zu bestätigen. Die auszuführende
Dienstleistung ist vertraglich im Detail zu vereinbaren.
2.3
Angebotspreise werden grundsätzlich netto angegeben, sie gelten zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.4 Die Preise der ATC gelten ab Werk. Sie
schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten nur ein,
wenn dies im Angebot ausdrücklich erwähnt wurde.
2.5 Werden die
vereinbarten Termine länger als 3 Monate durch den Auftraggeber verzögert,
müssen die Preise den neuen Bedingungen angepasst werden. Tritt der Auftraggeber
deshalb vom Auftrag zurück, sind der ATC die bis dahin entstandenen Kosten zu
erstatten.
2.6 Stellen sich nach Auftragsvergabe notwendige Mehrarbeiten
heraus, die bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren, so können diese
zusätzlich berechnet werden. Die Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu bestätigen.
Übersteigt der Aufpreis 10% des Gesamtpreises des vereinbarten
Dienstleistungsumfanges, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Die bis dahin entstandenen notwendigen Aufwendungen sind im Falle
des Rücktritts vom Auftraggeber zu erstatten.
2.7 Die Preise beziehen
sich immer auf die Anzahl der angefragten Stückzahl von Mailings, Adressen usw.
die laut Angebot abgefragt werden. Mehrlieferungen die auf Forderung des
Auftraggebers verarbeitet werden berechtigen die ATC zur vollständigen
Berechnung der verarbeiteten Mengen zu den vereinbarten Stückpreisen des
entsprechenden Auftrages.
3. Lieferung, Lieferzeiten
3.1 Lieferzeiten
bzw. Liefertermine werden bei der Auftragsannahme vereinbart und gelten als
ungefährer Liefertermin. Der Auftraggeber hat bei Überschreitung der Lieferzeit
keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Verzugsstrafen. Wird der Vertrag
schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der
Schriftform. Die genannten Liefertermine gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem vom
Auftraggeber alle zur Auftragsausführung erforderlichen Materialien und
Informationen bei der ATC vorliegen. Fixtermine gelten als vereinbart, wenn
diese ausdrücklich schriftlich durch die ATC bestätigt wurden.
3.2 Als
Liefertermin gilt immer die Übergabe an die Postannahmestelle, wenn die
Postauflieferung durch ATC erfolgt. Andernfalls ist der Versandtermin ab
Frankfurt/Main als Liefertermin zu betrachten. ATC wählt für die Lieferung die
jeweils günstigste Versandart, wenn der Auftraggeber nichts anderes
vorgeschrieben hat.
3.3 Treten Verzögerungen durch verspätete
Druckfreigabe oder Lieferung von Materialien auf, kann der Liefertermin durch
die ATC geändert werden.
3.4 Verlangt der Auftraggeber nach der
Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, die die Fertigstellung
beeinflussen, so rechnet die Lieferzeit erst ab der Bestätigung der Änderung
durch den Auftraggeber. Teillieferungen behält sich die ATC vor.
3.5 Ist
eine Lieferzeit in Tagen angegeben, so sind damit Büro-Werktage (ohne
Samstag Sonntag) der ATC gleich zusetzen.
3.6 Ein neuer Liefertermin
kann vereinbart werden, wenn durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare
außergewöhnliche Umstände Einwirkungen auf den Fertigungsablauf eintreten
(Betriebsstörungen, Streik, Energieausfall,
Material-Beschaffungsschwierigkeiten, Terror, Katastrophen aller Art, etc.).
3.7 Gerät die ATC durch eigenes Verschulden mit seinen Leistungen in
Verzug, muss zunächst eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Erst nach deren
Ablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz des
Verzugsschadens verlangen (Eigenleistung, gestelltes Material,
ATC-Vorleistungen). Der Schadenersatz wird auf die Höhe des Auftragswertes
begrenzt.
4. Zahlungsbedingungen, Verzug
4.1 Die
Zahlung (Nettopreis zzgl. MwSt) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten (Dienstleister-Rechnung). Andere
Zahlungsfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Skonto wird ausdrücklich nicht
gewährt.
4.2 Portokosten sind generell vor dem Versand zu bezahlen. Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die ATC über den Betrag verfügen kann
(gilt auch für Post-Card-Verfahren). Vorher ist die ATC nicht zur
Postauflieferung verpflichtet. Zugesagte Auflieferungstermine verlieren ihre
Gültigkeit, wenn das Porto nicht vorab bezahlt wurde. Auftretende Differenzen
des tatsächlichen Porto zur Portovorauszahlung werden mit der Abschlussrechnung
berücksichtigt.
4.3 Bei größeren, sich über einen längeren Zeitraum
erstreckenden Aufträgen, ist die ATC berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen
bzw. Teilzahlungen zu fordern.
4.4 Bei notwendiger Bereitstellung von
außergewöhnlich großen Mengen oder von besonderem Material kann von der ATC eine
Vorauszahlung verlangt werden. Diese Vorauszahlung ist vertraglich zu
vereinbaren.
4.5 Der Auftraggeber kommt nach Ablauf des kalendermäßig
bestimmten Zahlungstermins in Verzug. Die ATC ist berechtigt nach Ablauf der
Zahlungsfrist Verzugszinsen zu berechnen. Der Verzugszinssatz wird gemäß BGB §
247 (1) verändert und ist weiterhin dynamisch 5% über dem aktuellen
Basiszinssatz, BGB § 288 (2) S. 2 nF. Außerdem kann die ATC in diesem Fall die
sofortige Bezahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen, Zahlungen
verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an
noch laufenden Aufträgen einstellen.
4.6 Aufrechnungen mit
Gegenforderungen oder Zurückhaltung von Zahlungen sind durch den Auftraggeber
nur möglich, wenn seine geltend gemachten Forderungen unbestritten anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
4.7 Erfolgt nach
Rechnungserhalt nicht die Zahlung ist der Auftraggeber in Verzug.
5. Korrekturen, Korrekturabzüge, Druckvorlagen
5.1 Bei vereinbarten Satzarbeiten ist die ATC verpflichtet, dem
Auftraggeber einen Korrekturabzug vorzulegen. Dieser muss vor Druckbeginn vom
Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Fernmündlich aufgegebene Änderungen
bedürfen im Nachhinein der Bestätigung. Ist diese Autorenkorrektur aufgrund von
Zeitproblemen oder Nichterreichbarkeit des Auftraggebers nicht möglich,
übernimmt die ATC keine Haftung für auftretende Satz- und Gestaltungsmängel.
5.2 Sofern dieser Korrekturabzug nicht vereinbart wurde oder dieser nur
gegen Entgelt dem Auftraggeber angeboten wird, ist ATC ausdrücklich von der
Verpflichtung des Korrekturabzugs befreit.
5.3 Mit der Druckfreigabe geht
die Haftung für noch etwaige Fehler an den Auftraggeber über, sofern es sich
nicht um Fehler handelt, die erst im Nachhinein beim Fertigungsvorgang
entstehen.
5.4 Satzfehler der ATC werden kostenfrei beseitigt. Der
Zeitaufwand für die Beseitigung von nicht verschuldetem oder anderen, in
Abweichung von der ersten Druckvorlage, geforderten Änderungen wird dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt.
5.5 Druckvorlagen der ATC zur
Auftragserfüllung jeglicher Art (Druckplatten, Lithografien, Kopiervorlagen,
Negative, Diapositive, Dateien und dergleichen bleiben Eigentum der ATC, auch
wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
6. Beanstandungen, Haftung
6.1
Beanstandungen sind sofort nach Bekanntwerden der Mängel, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände
müssen der ATC auf Verlangen vorgewiesen bzw. körperlich übergeben werden.
Mängelanzeigen ohne Vorlage entsprechender Originalmaterialien zu den
vereinbarten Dienstleistungsumfängen können nicht anerkannt werden.
6.2
Bei berechtigten Beanstandungen ist die ATC zur Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Schlägt diese
fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
6.3 Gewährleistungsansprüche gegen die ATC
stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
6.4 Hat der
Auftraggeber Materialien für die Ausführung des Auftrages geliefert oder liefern
lassen, ist er verpflichtet, deren Richtigkeit zu überprüfen. Die ATC haftet
nicht für Fehllieferungen aller Art durch den Auftraggeber und übernimmt keine
Haftung für die Beachtung branchenspezifischer Bestimmungen. Der Auftraggeber
stellt die ATC in allen Fällen von Ansprüchen Dritter frei. Alle vom
Auftraggeber übergebenen Materialien und Daten sind von ATC nicht versichert.
Eine Haftung ist in allen Fällen von Energieausfall, Beschädigung oder
Zerstörung durch Fremdeinwirkung, höhere Gewalt, Feuer, Terror, unvorhersehbare
Umstände und Katastrophen aller Art ausgeschlossen. ATC haftet nur in
nachweislichen und grobfahrlässigen Fällen.
6.5 Für fremde Druckstöcke,
Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrags vom
Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt ATC keine
Haftung.
6.6 Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt,
so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.
6.7
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige
Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge.
Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem
Auflagen-Druck.
6.8 Wenn der Auftraggeber nicht in seiner schriftlichen
Anweisung ausdrücklich darum bittet, ist ATC nicht verpflichtet vor der
Weiterverarbeitung oder Postauflieferung die Einhaltung von Portogrenzen zu
überprüfen.
7. Materiallieferung, Kosten
7.1 Vom
Auftraggeber beschafftes Material ist der ATC frei Haus zu liefern.. Der Eingang
wird ohne Gewähr für die Richtigkeit der Menge und der Qualität bestätigt. Die
ATC ist nicht verpflichtet das übergebene Material auf bestimmte Termine zu
überprüfen, die für den Empfänger von Bedeutung sein können (z.B.
Einladungstermine, Messen, etc.).
7.2 Zum Ausgleich von
Auflagedifferenzen und Rückverlusten, ist eine branchenübliche Mehrlieferung des
zu verarbeitenden Materials von 5% erforderlich.
7.3 Der Auftraggeber
trägt allein das Risiko der Verarbeitbarkeit des Materials (z.B. Lasereignung,
Tintendruck usw.). Fehler aufgrund mangelnder Verarbeitbarkeit der
bereitgestellten Materialien befreit die ATC von jeder Haftung. Eventuell
notwendige Mehrarbeit aufgrund mangelnder Verarbeitbarkeit der bereitgestellten
Materialien berechtigen ATC, angemessene Erschwerniszuschläge zu berechnen.
7.4 Kosten für erforderlich Prüfungen für Wareneingang sind bei größeren
Posten, welche mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen sind vom
Auftraggeber zu erstatten. Lagerspesen werden fällig für: Einlagerung von
Material, wenn eine Verarbeitung, die Abholung durch den Auftraggeber oder der
Versand durch ATC nach Fertigstellung der Konfektionierung, binnen 2 Wochen
nicht erfolgt.
7.5 Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen
einschließlich der Kosten des Maschinen- stillstandes zu Lasten des
Auftraggebers.
8. Urheberrechte
8.1 Der Auftraggeber haftet
allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere
Urheberrechte Dritter verletzt werden.
8.2 Der Auftraggeber stellt die ATC
von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
8.3 Für die Prüfung des Rechts auf Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der
Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der
Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an
eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt
vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelung bei ATC.
9. Verwahrung von Materialien
9.1 Wenn die
an ATC übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere, zur
Aufbewahrung übergebener Stehsatz, lagernde Drucksachen oder sonstige
eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Wasser oder jede andere Gefahr versichert
werden sollen, hat der Auftraggeber für die Versicherung selbst zu sorgen.
Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden. Die
Verarbeitungspreise von ATC schließen eine Prüfung der Stückzahl beim Eingang
von Material oder Drucksachen nicht ein, so dass Fehlmengen erst bei der
Weiterverarbeitung entdeckt werden können, wenn das Material vom Auftraggeber
oder seinem Lieferanten nicht entsprechend geprüft wurde. Vom Auftraggeber
angelieferte oder für ihn hergestellte überzählige Materialien verbleiben nach
Auftragsabwicklung bei ATC. ATC ist berechtigt, die Materialien 1 Monat nach
Auftragsabwicklung zu vernichten.
9.2 Sendet ein Auftraggeber ohne
Auftragserteilung Materialien zu ATC oder unterbleibt die Auftragsausführung
infolge eines Umstandes, den der Auftraggeber zu vertreten hat, kann ATC für die
Zeit der Lagerung des Materials eine angemessene Lagergebühr beanspruchen. ATC
ist in diesem Falle außerdem berechtigt, die Materialien zu vernichten, wenn der
Auftraggeber 1 Monat nach der Aufforderung sein Werbematerial nicht abgeholt
hat.
9.3 Für gelagerte Materialien werden Lagerkosten je Quadratmeter
oder Stellplatz berechnet.
10. Adressenlieferung
10.1 Wird nichts
anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung von Adressen auf Diskette, CD, per
vereinbartem Datenträgermedium oder per SSL-Zugang.
10.2 Die zu
liefernde Anzahl der Adressen wird im Angebot, bzw. mit der Datenübergabe genau
definiert. Die ATC verarbeitet die vom Auftraggeber zweckgebunden zur Verfügung
gestellten Daten nur auf Weisung und im Rahmen der getroffenen Vereinbarung
(auftragsbezogene Datenverarbeitung).
10.3 Die Adressen werden gemäß dem
Bundesdatenschutzgesetz §28 Abs. 3 aus öffentlich zugänglichen Quellen
zusammengestellt, angemietet oder vom Auftraggeber geliefert. Die ATC übernimmt
keine Gewähr für die postalische Richtigkeit und Vollständigkeit der Adressen,
da das Datenmaterial einer ständigen Änderung unterliegt. Die ATC haftet
weiterhin nicht dafür, dass der Adressat das ist oder noch ist, wofür er
ausgegeben wurde.
10.4 Wird nicht anderes vereinbart, sind die von dem
Auftraggeber an ATC gelieferten Adressen zur Einmalnutzung bestimmt. Sie dürfen
nur vom Auftraggeber genutzt werden. Eine Überlassung an Dritte sowie eine
statistische Auswertung sind nicht zulässig.
10.5 Für jede über den
vereinbarten Rahmen hinausgehende Verwendung der Adressen wird eine
Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Adressenauftrags, aus dem die Adressen
stammen, berechnet. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
10.6 Die Einhaltung des Vertrages wird durch Kontrolladressen überprüft. Zum
Nachweis eines Verstoßes genügt die Vorlage von Kontrolladressen aus dem
Auftrag.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der ATC.
11.2 Nachdrucke
oder Vervielfältigung - gleichgültig in welchem Verfahren - auch derjenigen
Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen
gewerblichen Rechtsschutzes sind, sind ohne Genehmigung der ATC nicht
zulässig.
12. Datenschutz
12.1 Die ATC verpflichtet
sich, bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag des
Auftraggebers, das Datengeheimnis gemäß §5 BDSG mit größter Sorgfalt zu
beachten. Die ATC wird zu Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten
nur Beschäftigte einsetzen, die schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet
sind.
12.2 Der Auftraggeber erhält bei Anforderung von der ATC eine
schriftliche Erklärung, in der die einzelnen Punkte zur Einhaltung der
Datensicherheit genau definiert sind.
12.3 Auftragsbezogenes
Adressenmaterial wird nach Abschluss und Abnahme des Auftrages spätestens nach 3
Monaten physisch gelöscht. Sofern vom Auftraggeber beauftrag oder
auftragsbezogen Erforderlich kann die ATC bis zum Abschluss aller Arbeiten
darüber hinaus die erforderlichen Daten bereithalten.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und
Urkundenprozesse ist der Sitz der ATC, das Amtsgericht Frankfurt am Main. Eine
unwirksame Regelung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Durch etwaige
Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.